Glossar der Abfallwirtschaft - S-Z
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Sammelentsorgung

Wenn Abfälle mehrerer Abfallerzeuger von einem Einsammler (Sammler) übernommen (eingesammelt) und einer Entsorgung zugeführt werden sollen, so kann anstelle eines Einzel- ein Sammelentsorgungsnachweis durch den Einsammler bzw. Beförderer geführt werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die einzusammelnden Abfälle

  1. denselben Abfallschlüssel,
  2. den gleichen Entsorgungsweg haben,
  3. in ihrer Zusammensetzung den im Sammelentsorgungsnachweis genannten Maßgaben für die Sammelcharge entsprechen und
  4. die bei dem einzelnen Erzeuger am jeweiligen Standort anfallende Abfallmenge zwanzig Tonnen je Abfallschlüssel und Kalenderjahr nicht übersteigt.

Eine Sammelentsorgung von Altölen oder Althölzern ist auch möglich, wenn die Abfälle der gleichen Sammelkategorie angehören (bei Altölen auch Gemisch der Kategorie 2 – 4 nach Anlage 1 AltölV möglich), wobei sich die 20 t-Grenze nach Nr. 4 dann auf die Sammelkategorie bezieht. Bei Bilgenölen und ölhaltigen Abfällen aus der Schifffahrt sowie Bleibatterien gilt für die Sammelentsorgung keine Jahresmengenbegrenzung.

Der Einsammler übernimmt mit der Abfuhr der Abfälle die Stellung des Abfallerzeugers. Die Pflicht des Erzeugers (Sammelkunden), einen Entsorgungsnachweis zu führen, entfällt damit. Der Einsammler bzw. Beförderer ist stets verpflichtet, im Falle der Sammlung und Beförderung einen Sammelentsorgungsnachweis zu führen. Als Belege über die Durchführung der Entsorgung (nachlaufende Kontrolle) sind im Verhältnis Abfallerzeuger-Einsammler sog. Übernahmescheine zu führen. Sollte ein Abfallerzeuger unter die Kleinmengenregelung des § 2 Abs. 2 Nachweisverordnung fallen, so ist nur der Erzeuger von der Nachweispflicht befreit (Nachweisverfahren).

Sammelentsorgungsnachweise werden grundsätzlich im Grundverfahren, d. h. mit Erfordernis einer Behördenbestätigung geführt. Ein privilegiertes Verfahren ohne Behördenbestätigung ist jedoch bei 51 Abfallarten zugelassen, die in Anlage 2 b NachwV aufgelistet sind. Es handelt sich dabei um Abfallarten, bei denen unterstellt werden kann, dass die Voraussetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 (gleicher Entsorgungsweg) in der Regel gegeben sein dürfte.

Quelle: §§  9-16 Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung – NachwV) vom 20.10.2006 (BGBl. I S. 2298)

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Sammler

Zu diesem Stichwort siehe Sammelentsorgung, Einsammler.

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Sonderabfall

Der Begriff wird bundesgesetzlich (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz) nicht geregelt. Dort waren problematische Abfälle als „besonders überwachungsbedürftige Abfälle” benannt, die seit 01.02.2007 in Angleichung an das EU-Recht als gefährliche Abfälle bezeichnet werden. Umgangssprachlich ist dieser Begriff meist mit „Sonderabfall” synonym.

Niedersachsen hat den Begriff Sonderabfall im Sinne eines materiellen Sonderabfallbegriffs definiert, also ausgehend von der Gefährlichkeit als Bestimmungsmerkmal. Inhaltlich sind Sonderabfälle also gefährliche Abfälle (§ 3 Abs. 8 S. 1 KrW-/AbfG).

Siehe Stichwort gefährliche Abfälle.

 Quelle:  § 13 Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)

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Standort

Die Definition des Standortes ist in der Öko-Audit-Verordnung enthalten:

Gelände, auf dem die unter der Kontrolle eines Unternehmens stehenden gewerblichen Tätigkeiten an einem bestimmten Standort durchgeführt werden, einschließlich damit verbundener oder zugehöriger Lagerung von Rohstoffen, Nebenprodukten, Endprodukten und Abfällen sowie der im Rahmen dieser Tätigkeiten genutzten beweglichen und unbeweglichen Sachen, die zur Ausstattung und Infrastruktur gehören”.

Quelle: Art. 2 Buchst. K der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29.06.1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (Abl. Nr. L 168/1 vom 10.07.1993)

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Stoffliche Verwertung

Die stoffliche Verwertung umfasst

  • die Substitution von Rohstoffen durch das Gewinnen von Stoffen aus Abfällen (sekundäre Rohstoffe), z. B. Pappe aus Altpapier oder
  • die Nutzung der stofflichen Eigenschaften der Abfälle für deren ursprünglichen Zweck (z. B. Motorenöl aus Altöl) oder
  • für andere Zwecke mit Ausnahme der unmittelbaren Energierückgewinnung (z. B. Klärschlamm in der Landwirtschaft).

Abgrenzung zur Beseitigung nach dem Hauptzweck der Maßnahme.

Der Hauptzweck ist nach folgenden Kriterien zu bestimmen:

Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise muss - unter Berücksichtigung der im einzelnen Abfall bestehenden Verunreinigung - der Hauptzweck in der Nutzung des Abfalls liegen und nicht in der Beseitigung des Schadstoffpotentials, wobei aus der Maßnahme dabei ein konkreter wirtschaftlicher Nutzen gezogen werden muss.

Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob

  • der Anteil an verwertbarem Abfall,
  • der wirtschaftliche Wert der letztlich verwertbaren Stoffe und
  • die Verunreinigungen des Abfalls

es rechtfertigen, die betreffende Maßnahme im Hauptzweck als Verwertung anzusehen. Von einer Nutzung des Abfalls (Verwertung) ist auszugehen, wenn ein angemessenes Verhältnis zwischen den Kosten für die Nutzung und den Erlösen oder dem sonstigen Nutzen, z. B. einer Ersparnis, besteht.

In diese Kosten-Nutzen-Betrachtung gehen u. a. folgende Größen ein:

  • Kosten für die Nutzung des Abfalls, wie Behandlungskosten, Kosten der Beseitigung von Verunreinigungen bzw. Schadstoffen, Beseitigungskosten für Abfälle, die bei der Behandlung entstehen;
  • Nutzen, wie Erlöse für oder ersparte Aufwendungen durch den Einsatz von Abfällen. Voraussetzung ist, dass ein Markt für gewonnene Sekundärrohstoffe vorhanden ist.

Eine angemessene Kosten-Nutzen-Relation ist nicht immer ausgeschlossen, wenn die Kosten der Maßnahme die Erlöse übersteigen.

 Quelle:  § 4 (3) KrW-/AbfG

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Technische Anleitungen (TA)

Technische Anleitungen sind keine Gesetze, sondern Verwaltungsvorschriften. Sie richten sich an die staatlichen Stellen und wirken für diese bindend.

Es sind drei allgemeine Verwaltungsvorschriften zum (ehemaligen) Abfallgesetz erlassen worden, die nach Erlass des KrW-/AbfG weitergelten.

Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz:

Zum Schutz des Grundwassers bei der Lagerung und Ablagerung von Abfällen

Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (TA-Abfall):

Teil 1: Technische Anleitung zur Lagerung, chemisch/physikalischen und biologischen Behandlung und Verbrennung und von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen (TA-Sonderabfall).

Teil 2 (geplant, aber nicht realisiert): Technische Anleitung zur Entsorgung von Shredderabfall.

Nach § 4 Abs. 5 des damaligen Abfallgesetzes erlassene Vorschrift für eine umweltverträgliche Entsorgung von Sonderabfall. Ziele der TA-Sonderabfall sind es, den Entsorgungsstandard auf einem hohen Niveau bundesweit zu vereinheitlichen, die behördliche Überwachung zu vereinheitlichen und zu verbessern, die Planung, Genehmigung, Errichtung und den Betrieb von Sonderabfall-Behandlungsanlagen effektiver zu gestalten und die Akzeptanz für die Maßnahmen der Sonderabfall-Behandlung in der Bevölkerung zu verbessern.

Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz:

Technische Anleitung zur Entsorgung von Siedlungsabfällen (TA Siedlungsabfall)

Als Siedlungsabfälle gelten z. B.: Hausmüll, Sperrmüll, Straßenkehricht, Garten- und Parkabfälle, Baustellenabfälle, Bauschutt, hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, Klärschlamm aus der Kanalisation, produktionsspezifische Abfälle (soweit sie gemeinsam mit Siedlungsabfällen entsorgt werden).

Ziel der TA Siedlungsabfall ist die Verringerung der zu deponierenden festen Siedlungsabfälle. Schadstoffe im Hausmüll sollen reduziert werden, um die Erzeugung verwertbarer Fraktionen zu ermöglichen und die Behandlung nicht verwertbarer Restabfälle zu erleichtern. Die “TASi.” regelt im Weiteren die Deponierung der Restabfälle, die auf anorganische Abfälle beschränkt sein soll.

Teile der TA Siedlungsabfall und der TA Abfall sind inzwischen in die Ablagerungsverordnung bzw. die Deponieverordnung übernommen worden und haben damit hinsichtlich der materiellen Inhalte verbindlichen Charakter erhalten.

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Thermische Verwertung

Das KrW-/AbfG benutzt zur Beschreibung des Einsatzes von Abfällen zur Gewinnung von Energie ausschließlich den Begriff energetische Verwertung. “Thermische Verwertung” ist umgangssprachlich i. d. R. hiermit synonym.

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Transportgenehmigung

Gewerbsmäßige Transporteure müssen für den Transport von Abfällen eine Transportgenehmigung (gilt bundesweit) einholen. Dazu muss die Fachkunde und Zuverlässigkeit nachgewiesen werden.

Eine Transportgenehmigung ist erforderlich für

  • alle Abfälle zur Beseitigung,
  • besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung (ab 01.01.1999).

Ausnahmen von der Transportgenehmigungspflicht:

  • öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und deren beauftragte Dritte,
  • Bauschutt, Erdaushub, Straßenaufbruch,
  • geringfügige Abfallmengen, für die die zuständige Behörde eine Freistellung erteilt hat,
  • Entsorgungsfachbetriebe,
  • Rücknahmesysteme für besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung aufgrund einer Rechtsverordnung.
Quellen: §§ 25, 49, 51 KrW-/AbfG
§ 27 Abs. 3 Nachweisverordnung
§§ 7, 8 Transportgenehmigungsverordnung (TgV)

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Übergangsregelungen

Generell gilt, dass das novellierte KrW-/AbfG und die Nachweisverordnung am 01.02.2007 in Kraft getreten sind.

Um das elektronische Nachweisverfahren angemessen und praxisgerecht einzuführen, hat der Verordnungsgeber zahlreiche Übergangsregelungen vorgesehen (§ 31 NachwV):

Möglichkeit zur bundesweiten Nutzung der elektronischen
Form/Experimentierklausel mit Vereinfachungen
 

ab 01.02.2007
Elektronische Form zwingend
 
ab 01.04.2010
Qualifizierte elektronische Signatur (qeS) zwingend, aber ab 01.04.2010
  • bei Verwendung des Quittungsbeleges (Begleitschein)
    entfällt die qeS für Abfallerzeuger und Abfallbeförderer   

bis 31.01.2011
  • Abfallerzeuger kann in einer Übergangszeit beim
    Entsorgungsnachweis (VE) auf qeS verzichten

bis 31.01.2011
Quittungsbeleg anstelle elektronischem Begleitschein
 
bis 31.01.2011
Neue Formulare  ab 01.04.2010

Quelle: §§ 30, 31 NachwV

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Überlassungspflichten

Für Abfälle aus Gewerbebetrieben (im Gesetz bezeichnet als “andere Herkunftsbereiche” im Gegensatz zu Abfällen aus privaten Haushaltungen) gilt: Abfälle zur Beseitigung sind auch künftig den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen.

Die wichtigsten Ausnahmen von dieser Überlassungspflicht bestehen für Abfälle, die:

  • verwertet werden,
  • im Verfahren der Eigenentsorgung beseitigt werden,
  • einer Rücknahmepflicht aufgrund einer Verordnung unterliegen.

Für Abfälle aus privaten Haushalten gilt:

Sie dürfen Abfälle selbst verwerten - dafür kommt bei privaten Haushalten praktisch nur die Kompostierung im Garten in Betracht -, müssen aber andere Abfälle mit wenigen Ausnahmen (z. B. Altkleider, “Grüner Punkt”-Müll) dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen.

Auch für Sonderabfälle haben verschiedene Bundesländer (z. B. Bayern, Hessen) Überlassungspflichten eingeführt. Das KrW-/AbfG eröffnet diese Möglichkeit für besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung. Rechtlich zu unterscheiden sind davon Andienungspflichten, wie sie z. B. in Niedersachsen gelten. Hierfür lässt das KrW-/AbfG weitergehende Regelungsmöglichkeiten zu.

Quellen: § 13 KrW-/AbfG
Niedersächsisches Umweltministerium. Merkblatt “Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen und von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen (Gewerbeabfälle) nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz”; März 1997

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Übernahmeschein

Bei der Sammelentsorgung wird der Nachweis über den tatsächlichen Verbleib von Abfällen mittels eines anderen Formulars als bei der Einzelentsorgung geführt. Sammler und Kunde füllen anstatt des Begleitscheins einen Übernahmeschein pro Abfallart und Abholung aus. Je eine Ausfertigung bekommen Einsammler (gelb) und Abfallerzeuger (weiß).

Siehe auch Nachweisverfahren.

 Quelle:  §§ 18-20 Nachweisverordnung (NachwV)

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Untergesetzliches Regelwerk

Das Untergesetzliche Regelwerk, das ursprünglich zum Teil zeitgleich mit dem KrW-/AbfG am 07.10.1996 in Kraft getreten ist und aus sieben Verordnungen und einer Richtlinie bestanden hat, wurde durch das Artikelgesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20.07.2006 (BGBl. I S. 1619) im Umfang reduziert. Die Verordnungen über Abfallwirtschaftskonzepte und Bilanzen und zur Bestimmung von überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung wurden durch das genannte Vereinfachungsgesetz aufgehoben (Art. 2 u. 3). Das Untergesetzliche Regelwerk besteht daher noch aus folgenden Rechtsvorschriften:

  • Verordnung über das europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnisverordnung) vom 10.12.2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20.07.2006 (BGB. I S. 1619 – Art. 7),

  • Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung) vom 17.06.2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt geändert durch die Artikelverordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20.10.2006 (BGBl. I S. 2298 – Art. 1),

  • Verordnung zur Transportgenehmigung (Transportgenehmigungsverordnung) vom 10.09.1996 (BGBl. I S. 1411, ber. 1997 I Seite 2861), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20.07.2006 (BGBl. I S. 1619 – Art. 8),

  • Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (Entsorgungsfachbetriebeverordnung) vom 10.09.1996 (BGBl. I S. 1421), zuletzt geändert durch Art. 5 der Verordnung zum Erlass und zur Änderung emissionsschutzrechtlicher und abfallrechtlicher Verordnungen vom 24.06.2002 (BGBl. I S. 2247) und

  • der Richtlinie für die Anerkennung und Tätigkeit von Entsorgergemeinschaften vom 09.09.1996 veröffentlicht im BAnz. Nr. 178 S. 10909).

Bereits bei Erlass des Untergesetzlichen Regelwerks ist dieses, wie auch das KrW-/AbfG, als zu umfangreich, kompliziert und zu wenig deregulierend kritisiert worden. Nunmehr hat der Verordnungsgeber nach einem Jahrzehnt der Praxiserfahrung zwei Verordnungen abgeschafft. Die Verordnung über Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen, weil die zugrunde liegenden Pflichten zur Erstellung betrieblicher Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen als wenig praxistauglich aus dem KrW-/AbfG gestrichen worden sind und die Verordnung zur Bestimmung von überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung, weil sich aus der Anpassung der Überwachungsvorschriften des KrW-/AbfG an die EG-rechtlichen Vorgaben zur abfallrechtlichen Überwachung ergibt, dass bei der Überwachungsbedürftigkeit von Abfällen zukünftig nur noch von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen ausgegangen wird (§ 3 Abs. 8 u. § 41 KrW-/AbfG). Die deutsche Sonderkategorie der (bloß) überwachungsbedürftigen Abfälle musste daher entfallen.

Quelle:

s. Stichworte zu den einzelnen Verordnungen und Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20.07.2006 (BGBl. I S.1619)

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Versatzverordnung (VersatzV)

Die Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage (VersatzV) wurde am 24.07.2002 (BGBl. I S. 2833) verkündet und trat am 30.10.2002 in Kraft. Nach der deutschen Wiedervereinigung zeigte sich, dass zur Versetzung unterirdischer Hohlräume zunehmend mineralische Abfälle eingesetzt werden und durch diese Entwicklung nicht auszuschließen war, dass der Grundwasserschutz beeinträchtigt werden könnte. Nach Diskussion der unterschiedlichen, für eine Untertagedeponie (UTD) und ein Versatzbergwerk bestehenden Zulassungsvoraussetzungen diesbezüglich fehlgeschlagener Harmonisierungsbemühungen und nur zum Teil vollzogener Abgrenzungskriterien zur Verwertung/Beseitigung von Abfällen in bergbaulichen Hohlräumen (s. Beschluss der Umweltministerkonferenz (UMK) vom 12./13.06.1996), erließ die Bundesregierung die VersatzV.

Deren Ziel ist einerseits, verwertbare metallhaltige Abfälle vom Versatz auszuschließen, sofern deren stoffliche Verwertung möglich ist (§ 3 i. V. m. Anlage 1). Andererseits soll der Versatz von Abfällen mit hohen Schadstoffgehalten an Standorten, die nicht den dauerhaften Abschluss von der Biosphäre im Salzgestein gewährleisten, ausgeschlossen werden. Dazu wurden stoffliche Anforderungen nach § 7 Abs. 2 KrW-/AbfG für Versatzstandorte, die nicht im Salzgestein liegen und nicht den dauerhaften Abschluss der Abfälle durch einen Langzeitsicherheitsnachweis belegen können, rechtsverbindlich festgelegt (§ 4 i. V. m. Anlage 2). Diese Anforderungen sollen auch für den als Baustoff eingesetzten Bergbauzement, der unter Verwendung von Abfällen hergestellt wird, gelten.

§ 4 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2, Tabelle 1, legt Feststoffgrenzwerte für den einzelnen unvermischten Abfall als Eingangsstoff bzw. als unmittelbar eingesetztes Versatzmaterial fest. Die Grenzwerte entsprechen den Zuordnungswerten Z2 der „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen“ der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Darüber hinaus werden in Anlage 2, Tabelle 2, für Versatzmaterial strenge Eluatgrenzwerte festgelegt, um die Belastung des Gruben- und Grundwassers so gering wie möglich zu erhalten. Die Grenzwerte entsprechen den Prüfwerten zur Beurteilung des Wirkungspfades Boden-Grundwasser nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Bundes-Boden-Schutzgesetzes.

§ 4 Abs. 2 Nr. 1 lässt eine Überschreitung einzelner Grenzwerte der Anlage 2 zu, um zu vermeiden, dass Abfälle auch dann vom Versatz ausgeschlossen werden, wenn deren Schadstoffgehalt dem des aufnehmenden Gesteins entspricht. § 4 Abs. 2 Nr. 2 ermöglicht den Einsatz von Versatzmaterialien, insbesondere von zementartigen Baustoffen in Kohlebergwerken, die dort beispielsweise zum Bogenausbau, als Steckenbegleitdamm oder als Abschlussbauwerk notwendig sind, sofern ausschließlich Abfälle aus der Kohlefeuerung bei der Herstellung des Zements eingesetzt werden.

§ 4 Abs. 3 nimmt als Ausnahme von § 1 den Einsatz von Abfällen als Versatzmaterial an Standorten im Salzgestein, die durch Langzeitsicherheitsnachweis den dauerhaften Abschluss der Abfälle von der Biosphäre nachgewiesen haben, von den Grenzwerten der Anlage 2 aus.

§ 5 beschränkt die Zulässigkeit des Inverkehrbringens von Abfällen zur Verwertung als Versatzmaterial auf die Zuführung zu den Verwertungsanlagen, welche die Anforderungen an diese Verordnung einhalten (s. a. § 7 Nr. 2 – Ordnungswidrigkeitentatbestand).

Quelle:

Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage vom 24.07.2002 (BGBl. I S. 2833), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20.07.2006 (BGBl. S. 1619)

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Verwertung

Die Abfallverwertung ist im KrW-/AbfG an verschiedenen Stellen geregelt. Die diesbezüglichen Grundpflichten enthält § 5 Abs. 2–6. § 5 Abs. 1 bestimmt, dass sich die Pflicht zur Abfallvermeidung nach § 9 KrW-/AbfG und den aufgrund der §§ 23 und 24 KrW-/AbfG erlassenen Rechtsverordnungen richtet.

§ 5 Abs. 2 legt den grundsätzlichen Vorrang der Verwertung vor der Beseitigung fest und enthält ein Gebot, eine nach Art und Beschaffenheit des Abfalls hochwertige Verwertung anzustreben. Außerdem verlangt er die Getrennthaltung bzw. getrennte Behandlung von Abfällen zur Verwertung. § 5 Abs. 3 enthält Zulässigkeitsanforderungen an die Verwertung. Die Verwertung hat, insbesondere durch ihre Einbindung in Erzeugnisse, ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Die Pflicht zur Verwertung gilt, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere wenn für einen gewonnenen Stoff oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann (§ 5 Abs. 4). § 5 Absätze 5 u. 6 enthalten Ausnahmen von der Verwertungspflicht.

§ 6 KrW-/AbfG regelt das Verhältnis zwischen stofflicher und energetischer Verwertung untereinander. Beide Verwertungsarten sind prinzipiell gleichrangig, jedoch hat die bessere umweltverträgliche Verwertungsart Vorrang. Es kann für bestimmte Abfallarten ein Vorrang der stofflichen gegenüber der energetischen Verwertung durch Rechtsverordnung festgelegt werden. Soweit ein Vorrang einer Verwertungsart nicht in eine Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 festgelegt ist, ist die energetische Verwertung im Sinne des § 4 Abs. 4 nur zulässig, wenn die Voraussetzungen von § 6 Abs. 2 Satz 1 eingehalten werden.

In § 7 KrW-/AbfG wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung und nach Zustimmung des Bundesrates Anforderungen festzulegen, die zu Erfüllung der Pflichten nach § 5, insbesondere zur Sicherung der schadlosen Verwertung, erforderlich sind.

Der Anhang II B KrW-/AbfG enthält – beispielhaft aufgezählt – in der Praxis angewendete Verwertungsverfahren.

In der Praxis der Abfallentsorgung (Verwertung) ist es, außer in den Fällen der direkten Verbrennung oder Deponierung die Regel, dass Abfälle nacheinander mehreren Entsorgungsverfahren unterzogen werden, bis schließlich die endgültige Verwertung stattfindet. Zu der Frage, welches Entsorgungsverfahren in solch einem Falle das für die Unterscheidung von Verwertung und Beseitigung maßgebliche sein soll, hat der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 03.04.2003 (Az.: C-116/01-SITA EcoService) entschieden, dass „bei einem aus mehreren gesonderten Abschnitten bestehenden Verfahren zur Verarbeitung von Abfällen die Einstufung als Beseitigung oder als Verwertung im Sinne der Richtlinie 75/442/EWG (nunmehr Richtlinie 2006/12/EG vom 05.04.2006 über Abfälle) anhand einer Betrachtung nur des ersten Vorganges vorzunehmen ist, dem die Abfälle nach ihrer Verbringung zugeführt werden sollen“. In dem zu entscheidenden Fall - dem Einsatz von Abfällen in einem Zementwerk -, bei dem die Abfälle zuerst verbrannt werden und die Asche dann Eingang in den Zementklinker (Produkt) findet, ging es darum, dass für das Notifizierungsverfahren maßgebliche Verwertungsverfahren zu ermitteln. Da die Verwendung der Verbrennungsasche im Klinkerprozess nachgeschaltet erfolgt, blieb sie bei der Einstufung im Rahmen der Abfallverbringung vollständig außer Betracht. Als allein maßgebliches Verwertungsverfahren wurde vom EuGH das Verfahren R1 (Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung) angesehen.

Der Grundsatz, dass allein das erste Entsorgungsverfahren, dem der Abfall zugeführt wird, maßgeblich ist, gilt uneingeschränkt. So ist verbringungsrechtlich bei dem Export von Shredderleichtfraktion, aus der in der ersten Entsorgungsstufe Leichtmetalle und Kunststoffe abgetrennt worden sind, im Rahmen der Notifizierung ausschließlich das angewandte Verwertungsverfahren maßgeblich, auch wenn der ganz überwiegende Mengenstrom im Anschluss auf einer Deponie abgelagert wird (zweiter Verfahrensschritt). Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 13.03. 2003 (7 C 1.02) entschieden. Die von EuGH und BVerwG aufgestellte Regel gilt auch im umgekehrten Fall, wenn die erste Verfahrensstufe beispielsweise in einem Beseitigungsverfahren besteht (chemisch-physikalische Behandlung) und dann in einem zweiten Entsorgungsschritt (Verwertung) durch das angewandte Trennverfahren entstandene Teilfraktionen einer Verwertung zugeführt werden.

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Verwertungsverfahren

Der Anhang II B des KrW-/AbfG führt für Abfälle Verwertungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden. Die Liste zählt insgesamt 13 “R-Verfahren” (R=Recycling) auf und hat exemplarische Bedeutung. Sie wurde erstmals mit der EG-Richtlinie 75/442/EWG des Rates (mehrfach geändert, Beseitigungsverfahren) im Jahre 1975 eingeführt und mit dem KrW-/AbfG 1996 in nationales Recht übernommen.

1998 wurden diese Verfahren redaktionell überarbeitet und in Nummerierung sowie Reihenfolge teilweise modifiziert.

Für die Abgrenzung Verwertung/Beseitigung nach dem KrW-/AbfG muss zusätzlich noch beurteilt werden, ob der Hauptzweck der Maßnahme in der Nutzung des Abfalls oder in der Beseitigung des Schadstoffpotentials liegt.

Quellen: Anhang II B sowie §§ 4-6 u. 10-12 des KrW-/AbfG
Gesetz über die Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen vom 30.09.1994 (Abfallverbringungsgesetz)

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VPS

Die virtuelle Poststelle (VPS) erfüllt eine Bündelungsfunktion, da sie den Austausch von Nachweisdaten zwischen Systemen ermöglicht. Die VPS dient dabei als Postfach, in das der jeweilige Anwender seine Daten stellt und von dem der jeweilige Adressat sie abholt. Die Nutzung der VPS ist aber nicht zwingend; auch ein direkter Datenaustausch zwischen den Systemen ist über Provider – das sind private Dienstleister, die die Nachweisführung über komfortable Software abwickeln – möglich. In diesem Fall muss allerdings das fertige elektronische Dokument über die VPS an die zuständige Behörde gesendet werden.

Zur Nutzung der VPS müssen sich die Verpflichteten registrieren lassen und ein Postfach eröffnen. Sofern sich das Land bzw. die Landesgesellschaft als Zentrale Stelle oder ein Verpflichteter sich eines zentralen Providers bedient – das ist in Niedersachsen mit ZEDAL der Fall –, wird die Registrierung von diesem durchgeführt und ein Sammelpostfach für die Kunden eröffnet. Der Provider erledigt damit auch die komplette Datenanpassung an die standardisierte Schnittstelle.

Siehe hierzu auch die Stichworte ZEDAL, ZKS und Länder eANV.

Quelle: § 20 NachwV; weitergehende Informationen siehe auch unter www.asysnet.de

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Wirtschaftsgut

Mit den Begriffen Wirtschaftsgut, Reststoff, Wertstoff, Ersatzbrennstoff u. ä. wurden unter der Geltung des Abfallgesetzes (AbfG) 1986 Stoffe bzw. Abfallfraktionen umschrieben und bezeichnet, um sie, aufgrund einer angeblichen oder tatsächlich stattfindenden (mehr oder weniger qualifizierten) Verwertung, dem Abfallbegriff (legal) zu entziehen.

Dieser Praxis, die so durch das AbfG keineswegs sanktioniert war, gleichwohl aber in großem Umfang von dem am Entsorgungsgeschehen Beteiligten praktiziert wurde, ist durch das KrW-/AbfG weitgehend die Grundlage entzogen worden. Nunmehr unterliegen sämtliche Stoffe, die einer Verwertung zugeführt werden, sofern es sich nicht um Produkte handelt, dem Abfallregime.

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ZEDAL

ZEDAL ist ein vollständiges System zur elektronischen Nachweisführung in der Abfallwirtschaft, das die Abfallmanagement Datenverarbeitungs-AG, Recklinghausen, entwickelt hat. Es ersetzt die Nachweisführung durch Papierbelege, wobei durchgängig qualifizierte elektronische Unterschriften nach dem Signaturgesetz unterstützt werden. Über ein Portal oder die betriebseigene Software, die über die Software PROZEDAL mit dem ZEDAL-Server verknüpft werden kann, werden Entsorgungsnachweise und Begleitscheine zwischen den Abfallerzeugern, Entsorgern und Behörden vermittelt und die Register für die Teilnehmer geführt.

Quelle: www.zedal.de/index.php?id=80

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Zentrale Stelle für Sonderabfälle

Eine Reihe von Bundesländern haben Andienungspflichten an sog. “Zentrale Stellen” für Sonderabfälle eingeführt. Auch in Niedersachsen müssen Sonderabfälle der Zentralen Stelle angedient werden, soweit per Verordnung nichts anderes vorgesehen ist. Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle wickelt das Andienungsverfahren in Niedersachsen ab und weist die Sonderabfälle dafür zugelassenen und aufnahmebereiten Entsorgungsanlagen zu.

In Niedersachsen ist als Zentrale Stelle durch Verordnung die NGS bestimmt worden.

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ZKS

Von den Bundesländern wird eine zentrale Koordinierungsstelle (ZKS) eingerichtet. Bei ihr handelt es sich um eine Servereinrichtung mit Softwarekomponenten, die von der Funktion her in 3 Teile gegliedert werden kann:

  • die virtuelle Poststelle (VPS) als zentrale Datenaustauschplattform,
  • das Länder eANV (ein von den Ländern betriebenes Onlineportal mit Minimalfunktion zur Erstellung und Signierung von Begleitscheinen und Entsorgungsnachweisen),
  • das Service-Modul, das Dienstleistungen für den allgemeinen Betrieb sowie für die angeschlossenen Behörden erbringt.

Das nachfolgende Schaubild verdeutlicht das Modell des Datenaustausches:

 

Quelle: § 20 NachwV; weitergehende Informationen siehe auch unter www.asysnet.de

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