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Sammelentsorgung
Eine Sammelentsorgung von Altölen oder Althölzern ist auch möglich, wenn die Abfälle der gleichen Sammelkategorie angehören (bei Altölen auch Gemisch der Kategorie 2 – 4 nach Anlage 1 AltölV möglich), wobei sich die 20 t-Grenze nach Nr. 4 dann auf die Sammelkategorie bezieht. Bei Bilgenölen und ölhaltigen Abfällen aus der Schifffahrt sowie Bleibatterien gilt für die Sammelentsorgung keine Jahresmengenbegrenzung. Der Einsammler übernimmt mit der Abfuhr der Abfälle die Stellung des Abfallerzeugers. Die Pflicht des Erzeugers (Sammelkunden), einen Entsorgungsnachweis zu führen, entfällt damit. Der Einsammler bzw. Beförderer ist stets verpflichtet, im Falle der Sammlung und Beförderung einen Sammelentsorgungsnachweis zu führen. Als Belege über die Durchführung der Entsorgung (nachlaufende Kontrolle) sind im Verhältnis Abfallerzeuger-Einsammler sog. Übernahmescheine zu führen. Sollte ein Abfallerzeuger unter die Kleinmengenregelung des § 2 Abs. 2 Nachweisverordnung fallen, so ist nur der Erzeuger von der Nachweispflicht befreit (Nachweisverfahren). Sammelentsorgungsnachweise werden grundsätzlich im Grundverfahren, d. h. mit Erfordernis einer Behördenbestätigung geführt. Ein privilegiertes Verfahren ohne Behördenbestätigung ist jedoch bei 51 Abfallarten zugelassen, die in Anlage 2 b NachwV aufgelistet sind. Es handelt sich dabei um Abfallarten, bei denen unterstellt werden kann, dass die Voraussetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 (gleicher Entsorgungsweg) in der Regel gegeben sein dürfte.
Sammler
Quelle: § 13 Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
Standort
Stoffliche Verwertung
Abgrenzung zur Beseitigung nach dem Hauptzweck der Maßnahme.
es rechtfertigen, die betreffende Maßnahme im Hauptzweck als Verwertung
anzusehen. Von einer Nutzung des Abfalls (Verwertung) ist auszugehen, wenn
ein angemessenes Verhältnis zwischen den Kosten für die Nutzung und den
Erlösen oder dem sonstigen Nutzen, z. B. einer Ersparnis, besteht.
Eine angemessene Kosten-Nutzen-Relation ist nicht immer ausgeschlossen, wenn die Kosten der Maßnahme die Erlöse übersteigen. Quelle: § 4 (3) KrW-/AbfG
Technische Anleitungen (TA)
Thermische Verwertung
Ausnahmen von der Transportgenehmigungspflicht:
Generell gilt, dass das novellierte KrW-/AbfG und die Nachweisverordnung am 01.02.2007 in Kraft getreten sind. Um das elektronische Nachweisverfahren angemessen und praxisgerecht einzuführen, hat der Verordnungsgeber zahlreiche Übergangsregelungen vorgesehen (§ 31 NachwV):
Quelle: §§ 30, 31 NachwV
Überlassungspflichten
Für Abfälle aus privaten Haushalten gilt:
Übernahmeschein Quelle: §§ 18-20 Nachweisverordnung (NachwV) Das Untergesetzliche Regelwerk, das ursprünglich zum Teil zeitgleich mit dem KrW-/AbfG am 07.10.1996 in Kraft getreten ist und aus sieben Verordnungen und einer Richtlinie bestanden hat, wurde durch das Artikelgesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20.07.2006 (BGBl. I S. 1619) im Umfang reduziert. Die Verordnungen über Abfallwirtschaftskonzepte und Bilanzen und zur Bestimmung von überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung wurden durch das genannte Vereinfachungsgesetz aufgehoben (Art. 2 u. 3). Das Untergesetzliche Regelwerk besteht daher noch aus folgenden Rechtsvorschriften:
Bereits bei Erlass des Untergesetzlichen Regelwerks ist dieses, wie auch das KrW-/AbfG, als zu umfangreich, kompliziert und zu wenig deregulierend kritisiert worden. Nunmehr hat der Verordnungsgeber nach einem Jahrzehnt der Praxiserfahrung zwei Verordnungen abgeschafft. Die Verordnung über Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen, weil die zugrunde liegenden Pflichten zur Erstellung betrieblicher Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen als wenig praxistauglich aus dem KrW-/AbfG gestrichen worden sind und die Verordnung zur Bestimmung von überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung, weil sich aus der Anpassung der Überwachungsvorschriften des KrW-/AbfG an die EG-rechtlichen Vorgaben zur abfallrechtlichen Überwachung ergibt, dass bei der Überwachungsbedürftigkeit von Abfällen zukünftig nur noch von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen ausgegangen wird (§ 3 Abs. 8 u. § 41 KrW-/AbfG). Die deutsche Sonderkategorie der (bloß) überwachungsbedürftigen Abfälle musste daher entfallen.
Die Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage (VersatzV) wurde am 24.07.2002 (BGBl. I S. 2833) verkündet und trat am 30.10.2002 in Kraft. Nach der deutschen Wiedervereinigung zeigte sich, dass zur Versetzung unterirdischer Hohlräume zunehmend mineralische Abfälle eingesetzt werden und durch diese Entwicklung nicht auszuschließen war, dass der Grundwasserschutz beeinträchtigt werden könnte. Nach Diskussion der unterschiedlichen, für eine Untertagedeponie (UTD) und ein Versatzbergwerk bestehenden Zulassungsvoraussetzungen diesbezüglich fehlgeschlagener Harmonisierungsbemühungen und nur zum Teil vollzogener Abgrenzungskriterien zur Verwertung/Beseitigung von Abfällen in bergbaulichen Hohlräumen (s. Beschluss der Umweltministerkonferenz (UMK) vom 12./13.06.1996), erließ die Bundesregierung die VersatzV. Deren Ziel ist einerseits, verwertbare metallhaltige Abfälle vom Versatz auszuschließen, sofern deren stoffliche Verwertung möglich ist (§ 3 i. V. m. Anlage 1). Andererseits soll der Versatz von Abfällen mit hohen Schadstoffgehalten an Standorten, die nicht den dauerhaften Abschluss von der Biosphäre im Salzgestein gewährleisten, ausgeschlossen werden. Dazu wurden stoffliche Anforderungen nach § 7 Abs. 2 KrW-/AbfG für Versatzstandorte, die nicht im Salzgestein liegen und nicht den dauerhaften Abschluss der Abfälle durch einen Langzeitsicherheitsnachweis belegen können, rechtsverbindlich festgelegt (§ 4 i. V. m. Anlage 2). Diese Anforderungen sollen auch für den als Baustoff eingesetzten Bergbauzement, der unter Verwendung von Abfällen hergestellt wird, gelten. § 4 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2, Tabelle 1, legt Feststoffgrenzwerte für den einzelnen unvermischten Abfall als Eingangsstoff bzw. als unmittelbar eingesetztes Versatzmaterial fest. Die Grenzwerte entsprechen den Zuordnungswerten Z2 der „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen“ der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Darüber hinaus werden in Anlage 2, Tabelle 2, für Versatzmaterial strenge Eluatgrenzwerte festgelegt, um die Belastung des Gruben- und Grundwassers so gering wie möglich zu erhalten. Die Grenzwerte entsprechen den Prüfwerten zur Beurteilung des Wirkungspfades Boden-Grundwasser nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Bundes-Boden-Schutzgesetzes. § 4 Abs. 2 Nr. 1 lässt eine Überschreitung einzelner Grenzwerte der Anlage 2 zu, um zu vermeiden, dass Abfälle auch dann vom Versatz ausgeschlossen werden, wenn deren Schadstoffgehalt dem des aufnehmenden Gesteins entspricht. § 4 Abs. 2 Nr. 2 ermöglicht den Einsatz von Versatzmaterialien, insbesondere von zementartigen Baustoffen in Kohlebergwerken, die dort beispielsweise zum Bogenausbau, als Steckenbegleitdamm oder als Abschlussbauwerk notwendig sind, sofern ausschließlich Abfälle aus der Kohlefeuerung bei der Herstellung des Zements eingesetzt werden. § 4 Abs. 3 nimmt als Ausnahme von § 1 den Einsatz von Abfällen als Versatzmaterial an Standorten im Salzgestein, die durch Langzeitsicherheitsnachweis den dauerhaften Abschluss der Abfälle von der Biosphäre nachgewiesen haben, von den Grenzwerten der Anlage 2 aus. § 5 beschränkt die Zulässigkeit des Inverkehrbringens von Abfällen zur Verwertung als Versatzmaterial auf die Zuführung zu den Verwertungsanlagen, welche die Anforderungen an diese Verordnung einhalten (s. a. § 7 Nr. 2 – Ordnungswidrigkeitentatbestand).
Die Abfallverwertung ist im KrW-/AbfG an verschiedenen Stellen geregelt. Die diesbezüglichen Grundpflichten enthält § 5 Abs. 2–6. § 5 Abs. 1 bestimmt, dass sich die Pflicht zur Abfallvermeidung nach § 9 KrW-/AbfG und den aufgrund der §§ 23 und 24 KrW-/AbfG erlassenen Rechtsverordnungen richtet. § 5 Abs. 2 legt den grundsätzlichen Vorrang der Verwertung vor der Beseitigung fest und enthält ein Gebot, eine nach Art und Beschaffenheit des Abfalls hochwertige Verwertung anzustreben. Außerdem verlangt er die Getrennthaltung bzw. getrennte Behandlung von Abfällen zur Verwertung. § 5 Abs. 3 enthält Zulässigkeitsanforderungen an die Verwertung. Die Verwertung hat, insbesondere durch ihre Einbindung in Erzeugnisse, ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Die Pflicht zur Verwertung gilt, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere wenn für einen gewonnenen Stoff oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann (§ 5 Abs. 4). § 5 Absätze 5 u. 6 enthalten Ausnahmen von der Verwertungspflicht. § 6 KrW-/AbfG regelt das Verhältnis zwischen stofflicher und energetischer Verwertung untereinander. Beide Verwertungsarten sind prinzipiell gleichrangig, jedoch hat die bessere umweltverträgliche Verwertungsart Vorrang. Es kann für bestimmte Abfallarten ein Vorrang der stofflichen gegenüber der energetischen Verwertung durch Rechtsverordnung festgelegt werden. Soweit ein Vorrang einer Verwertungsart nicht in eine Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 festgelegt ist, ist die energetische Verwertung im Sinne des § 4 Abs. 4 nur zulässig, wenn die Voraussetzungen von § 6 Abs. 2 Satz 1 eingehalten werden. In § 7 KrW-/AbfG wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung und nach Zustimmung des Bundesrates Anforderungen festzulegen, die zu Erfüllung der Pflichten nach § 5, insbesondere zur Sicherung der schadlosen Verwertung, erforderlich sind. Der Anhang II B KrW-/AbfG enthält – beispielhaft aufgezählt – in der Praxis angewendete Verwertungsverfahren. In der Praxis der Abfallentsorgung (Verwertung) ist es, außer in den Fällen der direkten Verbrennung oder Deponierung die Regel, dass Abfälle nacheinander mehreren Entsorgungsverfahren unterzogen werden, bis schließlich die endgültige Verwertung stattfindet. Zu der Frage, welches Entsorgungsverfahren in solch einem Falle das für die Unterscheidung von Verwertung und Beseitigung maßgebliche sein soll, hat der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 03.04.2003 (Az.: C-116/01-SITA EcoService) entschieden, dass „bei einem aus mehreren gesonderten Abschnitten bestehenden Verfahren zur Verarbeitung von Abfällen die Einstufung als Beseitigung oder als Verwertung im Sinne der Richtlinie 75/442/EWG (nunmehr Richtlinie 2006/12/EG vom 05.04.2006 über Abfälle) anhand einer Betrachtung nur des ersten Vorganges vorzunehmen ist, dem die Abfälle nach ihrer Verbringung zugeführt werden sollen“. In dem zu entscheidenden Fall - dem Einsatz von Abfällen in einem Zementwerk -, bei dem die Abfälle zuerst verbrannt werden und die Asche dann Eingang in den Zementklinker (Produkt) findet, ging es darum, dass für das Notifizierungsverfahren maßgebliche Verwertungsverfahren zu ermitteln. Da die Verwendung der Verbrennungsasche im Klinkerprozess nachgeschaltet erfolgt, blieb sie bei der Einstufung im Rahmen der Abfallverbringung vollständig außer Betracht. Als allein maßgebliches Verwertungsverfahren wurde vom EuGH das Verfahren R1 (Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung) angesehen. Der Grundsatz, dass allein das erste Entsorgungsverfahren, dem der Abfall zugeführt wird, maßgeblich ist, gilt uneingeschränkt. So ist verbringungsrechtlich bei dem Export von Shredderleichtfraktion, aus der in der ersten Entsorgungsstufe Leichtmetalle und Kunststoffe abgetrennt worden sind, im Rahmen der Notifizierung ausschließlich das angewandte Verwertungsverfahren maßgeblich, auch wenn der ganz überwiegende Mengenstrom im Anschluss auf einer Deponie abgelagert wird (zweiter Verfahrensschritt). Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 13.03. 2003 (7 C 1.02) entschieden. Die von EuGH und BVerwG aufgestellte Regel gilt auch im umgekehrten Fall, wenn die erste Verfahrensstufe beispielsweise in einem Beseitigungsverfahren besteht (chemisch-physikalische Behandlung) und dann in einem zweiten Entsorgungsschritt (Verwertung) durch das angewandte Trennverfahren entstandene Teilfraktionen einer Verwertung zugeführt werden.
Verwertungsverfahren
Die virtuelle Poststelle (VPS) erfüllt eine Bündelungsfunktion, da sie den Austausch von Nachweisdaten zwischen Systemen ermöglicht. Die VPS dient dabei als Postfach, in das der jeweilige Anwender seine Daten stellt und von dem der jeweilige Adressat sie abholt. Die Nutzung der VPS ist aber nicht zwingend; auch ein direkter Datenaustausch zwischen den Systemen ist über Provider – das sind private Dienstleister, die die Nachweisführung über komfortable Software abwickeln – möglich. In diesem Fall muss allerdings das fertige elektronische Dokument über die VPS an die zuständige Behörde gesendet werden. Zur Nutzung der VPS müssen sich die Verpflichteten registrieren lassen und ein Postfach eröffnen. Sofern sich das Land bzw. die Landesgesellschaft als Zentrale Stelle oder ein Verpflichteter sich eines zentralen Providers bedient – das ist in Niedersachsen mit ZEDAL der Fall –, wird die Registrierung von diesem durchgeführt und ein Sammelpostfach für die Kunden eröffnet. Der Provider erledigt damit auch die komplette Datenanpassung an die standardisierte Schnittstelle. Siehe hierzu auch die Stichworte ZEDAL, ZKS und Länder eANV. Quelle: § 20 NachwV; weitergehende Informationen siehe auch unter www.asysnet.de
Wirtschaftsgut ZEDAL ist ein vollständiges System zur elektronischen Nachweisführung in der Abfallwirtschaft, das die Abfallmanagement Datenverarbeitungs-AG, Recklinghausen, entwickelt hat. Es ersetzt die Nachweisführung durch Papierbelege, wobei durchgängig qualifizierte elektronische Unterschriften nach dem Signaturgesetz unterstützt werden. Über ein Portal oder die betriebseigene Software, die über die Software PROZEDAL mit dem ZEDAL-Server verknüpft werden kann, werden Entsorgungsnachweise und Begleitscheine zwischen den Abfallerzeugern, Entsorgern und Behörden vermittelt und die Register für die Teilnehmer geführt. Quelle: www.zedal.de/index.php?id=80
Zentrale Stelle für
Sonderabfälle Von den Bundesländern wird eine zentrale Koordinierungsstelle (ZKS) eingerichtet. Bei ihr handelt es sich um eine Servereinrichtung mit Softwarekomponenten, die von der Funktion her in 3 Teile gegliedert werden kann:
Das nachfolgende Schaubild verdeutlicht das Modell des Datenaustausches:
Quelle: § 20 NachwV; weitergehende Informationen siehe auch unter www.asysnet.de |