Die gesetzlichen Grundlagen der Entsorgung von Sonderabfall
Sie können zahlreiche Texte bei der NGS bestellen (Übersicht Informationsmaterial).

Bundesrecht:

Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) vom 27.09.1994, das am 07.10.1996 in Kraft getreten ist, regelt gemeinsam mit dem “Untergesetzlichen Regelwerk”, das mittlerweile eine größere Anzahl von Rechtsvorschriften, einige Verwaltungsvorschriften (Technische Anleitungen) und eine Richtlinie (über Entsorgergemeinschaften) umfasst, das Abfallwirtschaftsrecht der Bundesrepublik Deutschland. Das KrW-/AbfG enthält auch Regelungen zu Andienungs- und Überlassungspflichten. Alle Rechtsgrundlagen des Bundes erhalten Sie - in der aktuellen Fassung - über den Internetauftritt des Bundesumweltministeriums.


Landesrecht für Niedersachsen:

In Niedersachsen wird das Bundesrecht ergänzt durch das Niedersächsische Abfallgesetz und verschiedene Rechtsverordnungen, die die Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der NGS darstellen. Die landesrechtlichen Rechtsgrundlagen können über den Internetauftritt des Niedersächsischen Umweltministeriums aufgerufen werden.


Wichtig für die Kunden der NGS sind vor allem:

  1. Das Niedersächsische Abfallgesetz (NAbfG). Es bestimmt u. a., dass die Zentrale Stelle für Sonderabfälle - das ist die NGS - die Sonderabfallentsorgung in Niedersachsen organisiert. Hier finden sich außerdem die Bestimmungen über die Andienung und Zuweisung von Sonderabfällen und die Festlegung, dass die Zentrale Stelle für Sonderabfälle für ihre Tätigkeit Gebühren erhebt.
  2. Die Verordnung über die Andienung von Sonderabfällen bestimmt die NGS zu der im Gesetz erwähnten “Zentralen Stelle für Sonderabfälle” und legt ihre Aufgaben im Andienungs- und Zuweisungsverfahren fest. Außerdem enthält die Andienungsverordnung ergänzende Regelungen für das Verfahren und Ausnahmen von der Andienungspflicht.
  3. Die Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Kreislaufwirtschaft und des Abfallrechts (ZustVO-Abfall) bestimmt u. a. die Zentrale Stelle für Sonderabfälle als zuständig für das Notifizierungsverfahren im Rahmen der grenzüberschreitenden Verbringung (Im- und Export) von Abfällen. Außerdem sind die Zuständigkeiten der Zentralen Stelle im bundesrechtlichen Nachweisverfahren (z. B. Entsorgerbehörde und im privilegierten Verfahren Erzeugerbehörde) festgelegt.
  4. Die Gebührenordnung für die Zentrale Stelle für Sonderabfälle legt die Höhe der zu erhebenden Gebühren sowohl für das Andienungsverfahren (§ 2 Abs. 1), wie auch das bundesrechtliche Nachweisverfahren (s. Kostentarif - Anlage zu § 1), fest.
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