Sie können zahlreiche Texte bei der NGS bestellen (Übersicht Informationsmaterial).
Bundesrecht:
Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
vom 27.09.1994, das am 07.10.1996 in Kraft getreten ist, regelt gemeinsam
mit dem “Untergesetzlichen Regelwerk”, das mittlerweile eine größere Anzahl
von Rechtsvorschriften, einige Verwaltungsvorschriften (Technische
Anleitungen) und eine Richtlinie (über Entsorgergemeinschaften) umfasst, das
Abfallwirtschaftsrecht der Bundesrepublik Deutschland. Das KrW-/AbfG enthält auch
Regelungen zu Andienungs- und Überlassungspflichten. Alle Rechtsgrundlagen
des Bundes erhalten Sie - in der aktuellen Fassung - über den Internetauftritt des
Bundesumweltministeriums.
Landesrecht für Niedersachsen:
In Niedersachsen wird das Bundesrecht
ergänzt durch das Niedersächsische Abfallgesetz und verschiedene Rechtsverordnungen,
die die Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der NGS darstellen. Die
landesrechtlichen Rechtsgrundlagen können über den Internetauftritt des
Niedersächsischen Umweltministeriums aufgerufen werden.
Wichtig für die Kunden der NGS sind vor allem:
- Das Niedersächsische Abfallgesetz
(NAbfG). Es bestimmt u. a., dass die Zentrale Stelle für Sonderabfälle -
das ist die NGS - die Sonderabfallentsorgung in Niedersachsen organisiert.
Hier finden sich außerdem die Bestimmungen über die Andienung und
Zuweisung von Sonderabfällen und die Festlegung, dass die Zentrale Stelle
für Sonderabfälle für ihre Tätigkeit Gebühren erhebt.
- Die Verordnung über die Andienung von
Sonderabfällen bestimmt die NGS zu der im Gesetz erwähnten “Zentralen
Stelle für Sonderabfälle” und legt ihre Aufgaben im Andienungs- und
Zuweisungsverfahren fest. Außerdem enthält die Andienungsverordnung
ergänzende Regelungen für das Verfahren und Ausnahmen von der
Andienungspflicht.
- Die Verordnung über Zuständigkeiten auf
dem Gebiet der Kreislaufwirtschaft und des Abfallrechts (ZustVO-Abfall)
bestimmt u. a. die Zentrale Stelle für Sonderabfälle als zuständig für das
Notifizierungsverfahren im Rahmen der grenzüberschreitenden Verbringung
(Im- und Export) von Abfällen. Außerdem sind die Zuständigkeiten der
Zentralen Stelle im bundesrechtlichen Nachweisverfahren (z. B.
Entsorgerbehörde und im privilegierten Verfahren Erzeugerbehörde)
festgelegt.
- Die Gebührenordnung für die Zentrale
Stelle für Sonderabfälle legt die Höhe der zu erhebenden Gebühren sowohl
für das Andienungsverfahren (§ 2 Abs. 1), wie auch das bundesrechtliche
Nachweisverfahren (s. Kostentarif - Anlage zu § 1), fest.
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