15 01 10*:Altholz (Kat. IV AltholzV)
15 02 02*:Ölhaltige Betriebsmittel
16 02 10*:Elektronikschrott mit PCB
16 02 15*:Elektronikschrott zerlegt
17 01 06*:Ölverunreinigter Bauschutt
17 02 04*:Altholz (Kat. IV AltholzV)
17 03 03*:Dachpappen
17 05 03*:Ölverunreinigte Böden (EN), Ölverunreinigte Böden (SN)
17 06 01*:Dämmmaterial mit Asbest
17 06 03*:Dämmmaterial aus KMF
17 06 04*:Dämmmaterial mit HBCD
17 06 05*:Asbesthaltige Baustoffe
17 09 04*:Dämmmaterial mit HBCD
19 12 06*:Altholz (Kat. IV AltholzV)
Merkblätter
- Qualitätssicherung bei der elektronischen Nachweisführung in der Vorabkontrolle
Anlagen: Pflichtfelder beim Einzelentsorgungsnachweis, Pflichtfelder beim Sammelentsorgungsnachweis - Übermittlung von Anhängen in Entsorgungsnachweisen im elektronischen Verfahren an die NGS; Ablehnung der Bearbeitung bei unzureichender oder unvollständiger Übermittlung
- Elektronische Nachweisführung bei der Schadstoffsammlung aus Haushaltungen, sog. Sonderabfallkleinmengen und gefährlichen Abfällen gewerblicher Abfallerzeuger im Bringsystem
- Änderungen von Entsorgungsnachweisen und Matrix zur Änderung (Anhang C)
- Elektronische Signatur durch den Abfallbeförderer
- Bevollmächtigungen im elektronischen Nachweisverfahren
Anlage: LAGA-Mitteilung 27 – Vollzugshilfe zu den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der Nachweisverordnung zur Führung von Nachweisen und Registern bei der Entsorgung von Abfällen - Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen
Anlage: LAGA-Mitteilung 23 – Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle - Entsorgung von teer- und asbesthaltigem Straßenaufbruch
Anlagen: Erlass MW, Erlass MU, Erlass MU – LAGA M23, Hinweise MU – LAGA M23
Hinweise
- Fragen und Antworten zur Ersatzbaustoffverordnung (EBV)
- Hinweise zur Nutzung des Ergänzenden Formblatts (EGF)
- Hinweise zu den Nachweis- und Registerpflichten für Kommunen
- Hinweise zur Nachweisführung
- Hinweise zur Registerführung
- Hinweise zur Deklarationsanalyse im Nachweisverfahren
- Leitfaden zur Einführung des eANV für KMU
Informationen zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) im Hinblick auf batteriebezogene Abfallschlüssel
Wesentliche Änderungen:
1. Neufassung und Erweiterung der Gruppe 16 06
Die bisherige Gruppe 16 06 „Batterien und Akkumulatoren“ wird in „Abfälle aus Herstellung, Vertrieb und Anwendung von Batterien“ umbenannt. Neben Bleibatterien, Nickel-Cadmium-Batterien und Quecksilber enthaltende Batterien werden nun auch weitere Batterietypen als gefährliche Abfälle eingestuft:
- 16 06 04* Alkali-Altbatterien
- 16 06 07* Lithium-Altbatterien
- 16 06 08* Nickel-Altbatterien
- 16 06 09* Zink-Altbatterien, einschließlich Silberoxid-Batterien
- 16 06 10* Natrium-Altbatterien
- 16 06 11* Natrium-Schwefel-Altbatterien
Für Lithium-Altbatterien werden neue Abfallschlüssel (AS 16 06 07* Lithium-Altbatterien, AS 20 01 43* unter 16 06 07* fallende Lithium-Altbatterien) eingeführt. Lithium-Altbatterien werden somit als gefährliche Abfälle eingestuft. Weitere vier Abfallschlüssel beschreiben Mischungen und sonstige Batterien (16 06 12 bis 16 06 15). Daran schließen sich weitere Abfallschlüssel (Spiegeleinträge) aus der Batterieherstellung an (16 06 22 bis 16 06 35).
2. Schlacken aus dem Batterierecycling
In Kapitel 10 werden neue Abfallschlüssel mit Spiegeleinträgen für Schlacken aus dem Batterierecycling ergänzt.
3. Neue Abfallgruppe 19 14 – Zwischenfraktionen aus der Behandlung
Mit der neuen Gruppe 19 14 werden Zwischenfraktionen aus der thermischen und/oder mechanischen Behandlung von Altbatterien und Abfälle aus dem Batterierecycling eingeführt. Von besonderer Bedeutung ist die Einstufung der sog. Schwarzmasse als gefährlicher Abfall.
4. Neuregelung der Batterieabfallschlüssel im Kapitel 20
Die bisherigen Batterieabfallschlüssel 20 01 33* und 20 01 34 werden gestrichen und durch drei neue Abfallschlüssel ersetzt:
- 20 01 42* Altbatterien, die unter 16 06 01 bis 16 06 04, 16 06 08 bis 16 06 11 oder 16 06 14 fallen, und gemischte Altbatterien, die diese Altbatterien umfassen, einschließlich 16 06 07
- 20 01 43* unter 16 06 07* fallende Lithium-Altbatterien
- 20 01 44 Altbatterien mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 42 und 20 01 43 fallen
Bedeutung für die Praxis:
Die Überarbeitung der Abfallverzeichnis-Verordnung bringt einen erheblichen Umstellungsbedarf für alle Abfallwirtschaftbeteiligten. Zum 09.12.2026 müssen zahlreiche Anpassungen vorgenommen werden, von denen wir die wichtigsten im Folgenden kurz skizzieren:
- Abfallerzeuger:
- Abfallschlüsselzuordnung der Abfälle prüfen
- Kontaktaufnahme mit dem Entsorger/Einsammler bei Verwendung neuer Abfallschlüssel, um rechtzeitig neue Entsorgungsnachweise zu erstellen.
- Abfallentsorger (Behandlungsanlage / Zwischenlager):
- Änderungsbedarf in Bezug auf die bestehende Anlagengenehmigung prüfen und ggf. Anpassungen in Abstimmung mit der zuständigen Behörde vornehmen.
- Input- und Output-Nachweisführung nach Aktualisierung der Genehmigungslage erneuern.
- Entsorgungsfachbetriebszertifikate an die aktuelle Genehmigung anpassen: Kontaktaufnahme mit der zertifizierenden Stelle.
- Sammler/ Beförderer (Händler/ Makler):
- Anzeige nach § 53 KrWG oder Beförderungserlaubnis nach § 54 KrWG prüfen und ggf. in Abstimmung mit der zuständigen Behörde erneuern lassen.
- EfB-Zertifikate für die Tätigkeit Sammeln/Befördern (Handeln/Makeln) prüfen und ggf. anpassen lassen.
Bitte beachten Sie, dass neue Entsorgungsnachweise für eine Laufzeit ab dem 09.12.2026 maximal mit einem Vorlauf von 3 Monaten bei uns eingereicht werden können. Es wäre für uns sehr hilfreich, wenn Sie bei der Neubeantragung auch die bisherige NGS VE-Nr. (Aktennummer im AGS-Bescheid) angeben, um den alten Nachweis auf den Stichtag zu begrenzen.
Achtung!
Die bundesweit angeordnete Rücknahme und Entsorgung von Batterien darf nur noch über eine zugelassene Organisation für Herstellerverantwortung (OfH) erfolgen, die geeignete Abfallbewirtschafter auswählt und mit der Entsorgung beauftragt. Die Verzeichnisse der OfH und der autorisierten Abfallbewirtschafter finden Sie auf der Webseite der stiftung ear.
Nachweispflichten nach der Nachweisverordnung (NachwV) greifen erst nach Abschluss der Rücknahme gem. § 50 Abs. 3 KrWG.
Bei Fragen zum Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) oder der Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien (EU-BattVO) wenden Sie sich bitte an das Umweltbundesamt oder an die Stiftung Elektro-Altgeräte Register (stiftung ear), die als zuständige Behörde nach dem BattDG mit hoheitlichen Aufgaben beliehen wurde.
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
Erlasse
- Erlass (MU): Einführung der LAGA-Mitteilung 23 „Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle“
- Erlass (MU): Ergänzende Hinweise zur Einstufung von Bodenmaterial, Baggergut und Bauschutt nach der Gefährlichkeit im Sinne der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV): Nach Ersatzbaustoffverordnung untersuchte Materialien
- Erlass (MU): Hinweise zur elektronischen Nachweis- und Registerführung
- Erlass (MU): Einführung der LAGA-Mitteilung 27 „Vollzugshilfe zum Nachweisverfahren“
- Erlass (MU): Vergabe von Erzeugernummern für die Entsorgung von unvorhersehbaren nachweispflichtigen Abfällen von kleineren Baustellen
- Erlass (MU): Erzeugernummern in Übernahmescheinen
- Erlass (MU): Abgrenzung von Bodenmaterial und Bauschutt mit und ohne schädliche Verunreinigungen
- Erlass (MU): Anforderungen an die Entsorgung von mineralischen Abfällen im Straßenbau
Anlage: Handreichung der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr - Erlass (MU): Anforderungen an die Verwertung von Gleisschotter (Altschotter) und von Bodenaushub aus dem Unterbau von Bahnstrecken
- Erlass (MU): Zuordnung von Abfallschlüsseln zu Straßenausbaustoffen (Straßenaufbruch) nach der Abfallverzeichnis-Verordnung
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
Allgemeinverfügungen
- Allgemeinverfügung (MU): zur Befreiung von den Nachweispflichten gemäß § 26 Abs. 1 NachwV für aufbereiteten pechhaltigen Straßenaufbruch aus stationären Mischanlagen
