Andienung

Wer ist andienungs­pflichtig?

Andienungspflichtig sind Abfallbesitzer (Abfallerzeuger) von Sonderabfällen in Niedersachsen sowie diejenigen, die Sonderabfälle in Niedersachsen entsorgen lassen wollen. Die Andienungspflicht gilt aber nur für Sonderabfälle, die beseitigt werden.

Ausnahmen gelten außerdem für Abfallerzeuger:

bei denen Sonder­abfall­kleinmengen (<2.000 kg/a Gesamtmenge) anfallen, soweit die Kleinmengen über einen Einsammler oder den kommunalen Entsorgungsträger entsorgt werden,

die Bodenmaterialien innerhalb eines Boden­planungsgebietes beseitigen und hierfür die in der Verordnung benannten Voraus­setzungen erfüllen

die durch Verordnung oder im Einzelfall von der Andienungspflicht freigestellt sind. Die NGS ist als Zentrale Stelle für Sonderabfälle im Rahmen ihrer Aufgaben zuständig für die Feststellung – dies gilt auch für Zweifelsfälle – des Vorliegens einer Andienungspflicht. (1)

die am Standort in betriebseigenen Anlagen entsorgen

ANDIENUNG

Was ist andienungs­pflichtig?

Andienungspflichtig sind gefährliche Abfälle (Sonderabfälle), die beseitigt werden; weitere Ausnahmen sind in der Andienungsverordnung (2) geregelt.

Gefährlich sind die Abfälle, die in der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung (3) mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet sind. Die Abfallverzeichnis-Verordnung gilt seit dem 01.01.2002.

ANDIENUNG

Wem gegenüber hat die Andienung zu erfolgen?

Die Andienung hat gegenüber der NGS zu erfolgen, der in Niedersachsen die Organisation der Sonderabfallentsorgung als hoheitliche Aufgabe übertragen wurde. Die NGS weist die Sonderabfälle geeigneten, nach gesetzlich vorgegebenen Kriterien auszuwählenden Anlagen zu, in denen die Sonderabfälle beseitigt werden. Mit den Anlagenbetreibern, den Partnern der NGS, gewährleisten wir eine ordnungsgemäße und sichere Entsorgung.

ANDIENUNG

Wie hat die Andienung zu erfolgen?

Die Andienungspflicht ist vom Verfahren her mit der bundesrechtlich abschließend geregelten Nachweispflicht verknüpft und erfolgt grundsätzlich mit den in der Nachweisverordnung (4) vorgesehenen Formblättern.

Seit dem 01.04.2010 sind nach § 17 Absatz 1 der Nachweisverordnung Nachweise elektronisch zu übermitteln. Die Nachweisdaten sind als strukturierte Nachrichten zwischen den Abfallwirtschaftsbeteiligten elektronisch zu kommunizieren. 

Mit dem Ergänzenden Formblatt (EGF) können weitere Angaben, z. B. eine Verfahrensbevollmächtigung oder eine Beauftragung zum Rechnungsempfang erteilt und übermittelt werden (siehe Formulare & Ausfüllhinweise).

ANDIENUNG

Welche Regeln geltenaußerhalb der Andienung?

Bei gefährlichen Abfällen, die einer Verwertung zugeführt werden, entfällt zwar eine Andienungspflicht. Die bundesrechtlich vorgeschriebenen Nachweisverfahren sind aber stets durchzuführen, wobei die NGS zentral für Niedersachsen die Behördenbestätigungen erteilt und die zuständige Behörde nach § 7 Abs. 3 und 4 Nachweisverordnung ist. Auch außerhalb der Andienungspflicht hat der Abfallerzeuger von gefährlichen Abfällen der NGS zur Erfüllung seiner Anzeigenpflicht stets die Nachweiserklärungen zuzusenden.

(1) Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Kreislaufwirtschaft und des Abfallrechts – ZustVO-Abfall
(2) Verordnung über die Andienung von Sonderabfällen
(3) Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung/AVV)
(4) Verordnung über Verwertungs- sowie Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung/NachwV)

Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH

Als kompetenter Partner und Dienstleister stehen wir Niedersachsens Unternehmen in Handel, Gewerbe und Industrie in allen Fragen der Sonderabfallentsorgung verlässlich zur Seite.

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