NACHWEISVERFAHREN

Nachweis­verfahren imRahmen der Andienung

Bei gefährlichen Abfällen erfolgt die Überwachung auf der Grundlage der bundesgesetzlichen Vorschriften durch

  1. eine Vorabkontrolle, mit der die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung geprüft wird, und
  2. eine Verbleibskontrolle, mit der nach der Entsorgung festgestellt werden soll, ob die Abfälle tatsächlich in der vorgesehenen Entsorgungsanlage übernommen worden sind.

Die Verbleibskontrolle wird – wie bisher – über Begleit- und Übernahmescheine vorgenommen. Für die Vorabkontrolle, die in Niedersachsen bei Beseitigungsabfällen mit der Andienungspflicht verknüpft ist, sieht die Nachweisverordnung nunmehr drei Varianten vor:

1.

die Entsorgung über einen Einzelents­orgungsnachweis

2.

die Sammelents­orgung über einen Einsammler

3.

die Entsorgung und die Sammelents­orgung über das privilegierte Verfahren

Die Nachweisführung über einen Einzelents­orgungsnachweis ist in jedem Falle möglich. Die Sammelentsorgung, die bei kleineren Mengen zweckmäßig ist, und das privilegierte Verfahren sind an bestimmte Voraussetzungen gebunden.

Zur ordnungsmäßigen Nachweisführung ist im Regelfall eine Deklarationsanalyse (DA) für den Abfall erforderlich. Diese ist nach der novellierten Nachweisverordnung entbehrlich, soweit in einzelnen definierten Fällen die Angaben zu Art, Beschaffenheit und Zusammensetzung des Abfalls in einem für die weitere Durchführung des Nachweisverfahrens ausreichendem Umfang auch ohne Analyse bekannt sind. Nähere Informationen hierzu können Sie unseren Hinweisen zur Deklarationsanalyse im Nachweisverfahren entnehmen.

Vorabkontrolle Variante 1

Einzelents­orgungsnachweis

Der Einzelents­orgungsnachweis stellt das Grundverfahren dar. Er besteht aus:

Zu allen Formularen und Hinweisen

Dieser Nachweis muss vor einer Entsorgung – neben einer Zuweisung der NGS bei Beseitigungsabfällen – vollständig vorliegen. Für den Abfallerzeuger/ Abfallbesitzer sind aber zunächst nur die Dateninhalte zu den Formblätter DEN, VE und DA von Bedeutung, da diese von ihm selbst – ggf. mit Unterstützung des Bevollmächtigten oder des für ihn tätigen Entsorgungsunternehmens – auszufüllen sind. Steht der Entsorger noch nicht fest, wenden Sie sich bei Fragen zur Deklarationsanalyse bitte an die NGS.

Die in der XML-Struktur vorliegenden Dateninhalte der ausgefüllten Formblätter DEN, VE und die Deklarationsanalyse leiten Sie auf elektronischem Wege direkt oder über die ZKS-Abfall dem Entsorgungsunternehmen zu, welches Sie von der NGS benannt bekommen haben bzw. mit dem Sie zukünftig zusammenarbeiten wollen. Sie können die elektronischen Dateninhalte der Formblätter auch direkt der NGS zuleiten, die dann nach den Zuweisungskriterien ein geeignetes Entsorgungsunternehmen auswählt.

Wenn Sie für das Nachweisverfahren und die Andienung einen Bevollmächtigten, z. B. das Entsorgungsunternehmen oder den von Ihnen beauftragten Transporteur, benennen möchten oder einen Dritten zur Entgegennahme der Kostenfestsetzungsbescheide der NGS ermächtigen wollen, verwenden Sie bitte hierzu das Ergänzende Formblatt (EGF). Die Bevollmächtigung gilt – auch bei Fristablauf des Entsorgungsnachweises – fort, wenn sie nicht widerrufen wird.

Bitte beachten Sie, dass für andienungspflichtige Sonderabfälle, die beseitigt werden, zusätzlich vor der Entsorgung eine Zuweisung der NGS auf der Grundlage des Nachweises vorliegen muss.

VORABKONTROLLE VARIANTE 2

Sammelentsorgung

Der Abfallerzeuger kann die bei ihm anfallenden gefährlichen Abfälle auch über einen zugelassenen Einsammler entsorgen.
Voraussetzung ist, dass die Abfälle

1.

denselben Abfallschlüssel und Entsorgungsweg haben

2.

in ihrer Zusammensetzung den Maßgaben des Sammelents­orgungsnachweises des Einsammlers entsprechen

Bitte beachten Sie, dass Sie gemäß § 49 Abs. 3 KrWG i. V. m. §§ 24 Abs. 2, 25 Abs. 2 und 3 NachwV ein elektronisches Register zu führen haben, in das der Sammelents­orgungsnachweis und die Dokumente der Verbleibskontrolle einzustellen sind. Der Nachweis über die durchgeführte Entsorgung erfolgt mittels Verwendung der Begleitscheine (Beförderer/ Einsammler) und der Übernahmescheine (Abfallerzeuger/ Sammelkunde). Die Begleitscheine und die Übernahmescheine sind vom Beförderer/ Einsammler elektronisch in das Register einzustellen (§ 25 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 NachwV). Für den Abfallerzeuger/ Sammelkunden reicht die Registerführung in Papierform aus; unberührt bleiben aber die Pflichten zur elektronischen Registerführung aus anderen Gründen (z. B. für andere Abfallarten). Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind die Register zu übermitteln oder Angaben aus diesen Registern mitzuteilen. Bei Einsammlern ist auch die NGS in ihrem Aufgabenbereich zur Registeraufforderung berechtigt.

VORABKONTROLLE VARIANTE 3 - bisher privilegiertes Verfahren

Nachweise ohne Behörden­bestätigung

Das Nachweisverfahren ohne Behördenbestätigung kommt nur dann in Betracht, wenn das Entsorgungsunternehmen freigestellt ist. Freigestellt bedeutet, dass das Entsorgungsunternehmen Abfälle ohne Behördenbestätigung über das Nachweisverfahren nach § 7 Nachweisverordnung entsorgen darf. Das trifft auf Abfallents­orgungsanlagen zu, die als Entsorgungs­fachbetrieb oder nach der Umweltmanagement und -betriebsprüfung EMAS für die dort durchzuführende Entsorgung zertifiziert sind. Ob dies der Fall ist, oder die Entsorgungsanlage – als weitere Möglichkeit – durch Einzelfallentscheidung von ihrer Behörde freigestellt ist, kann Ihnen das Entsorgungsunternehmen oder ggf. auch die NGS beantworten.

Durch die novellierte Nachweisverordnung ist für die in der Anlage 2 der NachwV genannten Abfallarten nunmehr auch die Führung von Sammelents­orgungsnachweisen ohne Behördenbestätigung zulässig.

Die zu verwendenden Formblätter sind in diesem Verfahren mit dem Entsorgungsnachweis (siehe Punkt 1.) identisch, wobei an die Stelle der Behörden­bestätigung die Freistellung tritt. Bitte beachten Sie, dass auch im Verfahren ohne Behörden­bestätigung eine Beseitigung erst zulässig ist, wenn für die vorgesehene Entsorgungsanlage die Zuweisung der NGS vorliegt.

Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH

Als kompetenter Partner und Dienstleister stehen wir Niedersachsens Unternehmen in Handel, Gewerbe und Industrie in allen Fragen der Sonderabfallentsorgung verlässlich zur Seite.

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