Bekanntgabe gemäß Art. 2 Abs. 2 EMFA

Über das Europäische Medienfreiheitsgesetz

Das Europäische Medienfreiheitsgesetz (European Media Freedom Act – EMFA) stärkt die Freiheit, Vielfalt und Unabhängigkeit der Medien in der Europäischen Union. Es gilt seit dem 8. August 2025 in allen EU-Mitgliedstaaten. Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1083 (EMFA) verpflichtet Behörden oder öffentliche Stellen dazu, die Verwendung öffentlicher Mittel für staatliche Werbung und Liefer- oder Dienstleistungsaufträge öffentlich zu machen. Ziel ist es, für die Öffentlichkeit Transparenz über staatliche Finanzierungsbeiträge von Medienunternehmen und Plattformen herzustellen und so Rückschlüsse auf eine gegebenenfalls fehlende Unabhängigkeit der Berichterstattung zu ermöglichen.

Staatliche Werbung

Als staatliche Werbung im Sinne des Artikel 25 Absatz 2 EMFA gelten alle bezahlten Kommunikationsmaßnahmen, die eine Behörde oder öffentliche Stelle bei einem Mediendiensteanbieter beziehungsweise bei einer Online-Plattform beauftragt. Dazu zählen insbesondere: Print– und Online-Anzeigen in allen Medien, politische oder gesellschaftliche Kampagnen, Stellenanzeigen und Recruiting-Kampagnen, Radio-, Kino- oder TV-Spots, Social-Media-Kampagnen (z. B. Sponsored Posts, Reichweitenkampagnen) oder Influencer-Kooperationen.

Veröffentlichung nach Artikel 25 Absatz 2 EMFA

In Umsetzung der Transparenzpflicht nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1083 (EMFA) veröffentlicht die NGS im Folgenden die Ausgaben für staatliche Werbung für das Ministerium und seinen Geschäftsbereich.

Die Tabelle umfasst zunächst den Berichtszeitraum für das Jahr 2025. Die Übersichten werden jährlich aktualisiert.

Mediendiensteanbieter oder Anbieter von Online‑Plattformen Summe
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