NOTIFIZIERUNG

Novelle der Abfallverbringungs-verordnung

Am 30.04.2024 wurde die novellierte EU-Abfallverbringungsverordnung veröffentlicht. Die Verordnung (EU) 2024/1157 wird dabei die Bestimmungen der alten EG-Abfallverbringungsverordnung (Verordnung (EG) 1013/2006) nach einer zweijährigen Übergangsfrist am 21.05.2026 ablösen und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Bis dahin gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) 1013/2006 weiterhin mit einigen Ausnahmen.

  • Für Verbringungen, die den Vorgaben der allgemeinen Informationspflichten unterliegen, gilt unmittelbar zum 21. Mai 2026 die Verpflichtung der elektronischen Übermittlung in DIWASS (DIgital WAste Shipment System).
  • Für Notifizierungen, für die von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort vor dem 21. Mai 2026 eine Empfangsbestätigung erteilt wird, gelten die Regelungen der Verordnung (EG) 1013/2006 grundsätzlich weiterhin einschließlich der Papierform.
  • Kann für eine vor dem 21. Mai 2026 beantragte Notifizierung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort keine Empfangsbestätigung bis zum 20. Mai 2026 erteilt werden, kann keine weitere Bearbeitung der Notifizierung mehr erfolgen. Wird die Notifizierung weiterverfolgt, muss sie vom Notifizierenden nach der Verordnung (EU) 2024/1157 neu in DIWASS beantragt werden. Die NGS bittet aus diesem Grund von der Stellung vorsorglicher Anträge abzusehen. Vorsorglich gestellte Anträge werden aufgrund des hohen Arbeitsaufkommens nicht weiter bearbeitet werden können.
  • Die Verwertung oder Beseitigung von Abfällen, für deren Verbringung die zuständigen Behörden nach der Verordnung (EG) 1013/ 2006 ihre Zustimmungen erteilt haben, muss spätestens zum 21. Mai 2027 abgeschlossen sein. Dies schließt die Übermittlung der Bescheinigung über den Abschluss des letzten Verwertungs- oder Beseitigungsvorgangs mit ein.
  • Verbringungen zu Anlagen mit Vorabzustimmung, für die die zuständigen Behörden nach der Verordnung (EG) 1013/2006 ihre Zustimmung erteilen oder erteilt haben, müssen spätestens bis zum 21. Mai 2029 abgeschlossen sein. Die Vorabzustimmungen nach der Verordnung (EG) 1013/2006 verlieren spätestens am 21. Mai 2029 ihre Gültigkeit.
    • Kunststoffabfälle EU3011: Ab 21.05.2026 innerhalb EU: EU3011 lt. Anhang III tolerierbare Fremdstoffe 6% (Fußnote 3 zum Eintrag EU3011 in Anhang III Teil 1 der Verordnung (EU) 2024/1157)
    • Kunststoffabfälle B3011:
      • B3011 lt. Anhang V Teil 2 tolerierbare Fremdstoffe 2% (Fußnote 15 zum Eintrag B3011 in Anhang V Liste B der Verordnung (EU) 2024/1157),
      • ab 21.05.2026 in Drittstaaten: Notifizierungspflicht (Art. 44 Abs. 2 Buchstabe c) der Verordnung (EU) 2024/1157),
      • ab 21.11.2026 Exportverbot in Nicht-OECD-Staaten (Art. 86 Abs. 3 c der Verordnung (EU) 2024/1157).
      • Ab 21.05.2029 Verbringung mit Notifizierung in Nicht-OECD-Staaten möglich, sofern gemäß der Liste der Staaten zulässig (Art. 41 der Verordnung (EU) 2024/1157).
    • Ausfuhren von Abfällen zur Verwertung in OECD-Staaten: Bei der Verbringung von Abfällen zur Verwertung in OECD-Staaten gelten im Wesentlichen die gleichen Regelungen wie innerhalb der Union (Art. 44 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1157; s. Titel II). Es gelten Anpassungen, von denen einzelne im Folgenden aufgeführt sind:
      • Eine den allgemeinen Informationspflichten unterliegende Verbringung ist nur für in Anhang III aufgeführte Abfälle zulässig (ausgenommen B3011, hier gilt vom 21.05. bis 20.11.2026 Notifizierungspflicht, danach Verbot, Art. 44 Abs.2 Buchst. f der Verordnung (EU) 2024/1157).
      • Alle weiteren nicht gefährlichen Abfälle und Abfallgemische sind zu notifizieren.
      • Die Ausfuhr von Abfällen gemäß Art. 4 Abs. 3 (gemischte Siedlungsabfälle) ist verboten (Art. 44 Abs. 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2024/1157).
      • Die den allgemeinen Informationspflichten unterliegende Verbringung zur Laboranalyse ist auf maximal 25 kg beschränkt (Art. 44 Abs. 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2024/1157).
      • Die Verbringung von Abfällen für experimentelle Behandlungsversuche ist notifizierungsbedürftig.
    • Ausfuhren nicht gefährlicher Abfälle zur Verwertung gemäß Staatenliste (Nicht-OECD-Staaten) Die neue Staatenliste wird gemäß Art. 41 Abs. 3 bis zum 21.11.2026 angenommen und ersetzt teilweise die mit Wirkung vom 21.05.2027 aufgehobene Verordnung (EG) 1418/2007. Eine den allgemeinen Informationspflichten unterliegende Verbringung ist nur für Abfälle in Anlage IX Basler Übereinkommen (ausgenommen B3011) zulässig, wenn sie entsprechend in der Staatenliste aufgeführt sind. Alle weiteren in der Staatenliste aufgeführten Abfälle und Abfallgemische sind zu notifizieren. Die Verbringungen aller anderen Abfälle und Abfallgemische sind verboten.
    • Nicht als gefährlich eingestufte POP-Abfälle ab Konzentrationen des Anhangs IV der VO (EU) 2019/1021 (EU-POP-Verordnung): Notifizierungspflicht für EU/OECD bzw. Verbot der Verbringung in Nicht-OECD-Staaten (Art. 4 Abs. 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2024/1157). Im Rahmen von Notifizierungen wird auf die Beschränkung der zulässigen Verfahren in Anhang V der EU-POP-Verordnung hingewiesen.

    Hinweis für Verbringungen innerhalb der EU:

     
    • Gemischte Siedlungsabfälle: Die Verbringung von behandelten oder unbehandelten Siedlungsabfällen ist nur noch zum Zwecke der Verwertung erlaubt und im Falle einer beabsichtigten Beseitigung generell verboten.
    • Zustimmungen zu Verbringungen für Abfälle zur Beseitigung sind nur unter wenigen Bedingungen zulässig, ansonsten besteht ein Verbringungsverbot.
Artikel 83 Nummern 4, 5 und 6 20. August 2020
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe i,
Artikel 7 Absatz 10,
Artikel 11 Absatz 5,
Artikel 14 Absatz 3,
Artikel 15 Absatz 6,
Artikel 18 Absatz 15,
Artikel 27 Absätze 2 und 5,
Artikel 29 Absätze 3 und 6,
Artikel 31,
die Artikel 41 bis 43,
Artikel 45,
Artikel 51 Absatz 7,
Artikel 61 Absatz 7,
Artikel 66,
die Artikel 79 bis 82,
Artikel 83 Nummern 1 bis 3
20. Mai 2024
Artikel 73 1. Januar 2026
Artikel 39 Ziffer 1 Buchstabe d 21. November 2026
Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b,
Artikel 40,
(Ausnahme: Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe b ab 21. Mai 2026)
Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe a,
die Artikel 46 und 47
21. Mai 2027

NOTIFIZIERUNG

Digitale Abfallverbringung

Alle an grenzüberschreitenden Verbringungen beteiligten Betreiber haben ab dem 21.05.2026 das von der EU-Kommission betriebene zentrale elektronische System (DIgital WAste Shipment System – DIWASS) zu nutzen.

Betreiber sind hierbei alle in Art. 2 Abs. 1 Nr. 13 der EU-Verordnung 2025/1290 als Betreiber bezeichnete natürliche oder juristische Personen, z. B. Notifizierende und Veranlassende einer Verbringung (auch als Händler und Makler), Transporteure, Empfänger, Abfallerzeuger oder Abfallbewirtschaftungsanlagen.

Dies betrifft sowohl Verbringungen mit Notifizierungsverfahren als auch solche mit allgemeinen Informationspflichten. Demzufolge sind ab dem 21. Mai 2026 die Anhang VII-Dokumente, Notifizierungs- und Begleitformulare, die jeweils zugehörigen Unterlagen sowie ggf. zu diesen Verbringungen erfolgte Erklärungen, Bestätigungen und Entscheidungen zwingend in elektronischer Form an DIWASS zu übermitteln.

  • Für die Teilnahme eines Betreibers an DIWASS ist eine Registrierung einer natürlichen Person als Nutzer mindestens eines Standorts des Betreibers notwendig. Die Registrierung erfolgt auf dem von der EU-Kommission betriebenen Online-Dienst (DIWASS-GUI - graphische Benutzerschnittstelle, s. Art. 2 Abs. 1 Nr. 6 der EU-Verordnung 2025/1290).
  • Der Nutzer muss sich hierfür vorab für den direkten Zugang zum zentralen System über eine Webseite (EU-Login über GUI) autorisieren und verfügt damit über ein persönliches Benutzerkonto.
  • Betreiber benötigen zur Identifizierung in DIWASS eine Hauptidentifizierungsnummer. Für Betreiber, die bereits beim Zoll registriert sind, ist die EORI-Nummer (Economic Operators’ Registration and Identification number) als Hauptidentifikationsnummer anzugeben. Sofern keine EORI-Nr. zur Verfügung steht, soll die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer – beWiNr. (Synonym; deutsche Wirtschafts-Identifikationsnummer) verwendet werden.
  • Die neu im DIWASS registrierte Person hat zunächst keinen Zugriff auf dort verwaltete Informationen und Vorgänge, sondern muss erst auf Antrag des Betreibers durch die für den Standort zuständige Behörde dem jeweiligen Standort des Betreibers zugeordnet werden.
  • Wird vom Betreiber ein kommerziell angebotenes Softwareprodukt genutzt, kann auch der jeweilige Anbieter die Registrierung veranlassen.
  • Betreiber, die ausschließlich als Transporteure an Verbringungen beteiligt sind, greifen auf DIWASS über die GUI oder über eine damit verbundene eFTI-Plattform für elektronische Frachtbeförderungsinformationen zu.

Die technische Einführung von DIWASS in Deutschland wird von der Länderarbeitsgruppe Gemeinsame Abfall-DV-Systeme (LAG GADSYS) in Abstimmung mit dem BMUKN koordiniert. Der Internetauftritt der LAG GADSYS bietet regelmäßig aktualisierte Informationen zum Stand der Einführung und zu den nötigen Vorbereitungen durch die Abfallwirtschaftsbeteiligten, wie die Registrierung der an Verbringungen beteiligten Standorte und die Einrichtung der nötigen Zugänge.

Nach der von der NGS als lokale Behörde abgegebenen Erklärung gemäß Artikel 4 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2025/1290 haben Nutzer, die Betreiber in Niedersachsen vertreten, die Möglichkeit, direkt über die grafische Benutzerschnittstelle (GUI) oder über eine Software (Anwendungsprogrammierschnittstelle – API) auf das des zentralen Systems der Kommission zuzugreifen.

NOTIFIZIERUNG

Pflicht zum Nachweis der umweltgerechten Bewirtschaftung

Jeder Notifizierende bzw. Veranlasser der Verbringung von grün gelisteten Abfällen muss vor Beginn des Transportes durch eine unabhängige Auditierung überprüfen, dass die Empfängeranlage im Nicht-EU-Ausland die Abfälle umweltgerecht bewirtschaftet. Hierzu kann auch bei OECD-Staaten (einschließlich EFTA) eine Auditpflicht notwendig sein.

NOTIFIZIERUNG

Andienungspflicht

Handelt es sich bei der grenzüberschreitenden Verbringung um gefährliche Abfälle zur Beseitigung, so gilt nach dem Niedersächsischen Abfallgesetz (NAbfG) i. V. mit der Verordnung über die Andienung von Sonderabfällen:

  • die Andienung mit Vorlage des vollständigen Notifizierungsantrages bei der NGS als erfüllt;
  • die erteilte Genehmigung bzw. Zustimmung zur Notifizierung gleichzeitig als Zuweisung nach § 16 a NAbfG.

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Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH

Als kompetenter Partner und Dienstleister stehen wir Niedersachsens Unternehmen in Handel, Gewerbe und Industrie in allen Fragen der Sonderabfallentsorgung verlässlich zur Seite.

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